Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Leitner als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Manica und Dr. Kuras in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Liselotte F*****, Richterin, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Klemens J*****, Angestellter, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,500.000,--, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27.12.1995, 25 Cg 344/94f-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihrer Einverleibung auf seinem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 194 Grundbuch 01806 Mauer zuzustimmen und brachte dazu im wesentlichen vor, daß der Beklagte diesen Liegenschaftsanteil verkauft habe, sich jedoch nunmehr unberechtigt weigere, die Unterschrift auf seiner Aufsandungserklärung beglaubigen zu lassen. Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte zusammengefaßt ein, daß kein Vertrag zustandegekommen sei. Es habe der Klägerin erkennbar sein müssen, daß er "insoferne geschäftsunfähig" sei, "als es sich um Abschluß eines Liegenschaftskaufvertrages handle". Der Kaufvertrag habe auch ungewöhnliche, den Beklagten belastende Regelungen enthalten. Der vereinbarte Kaufpreis von S 2,5 Mio. liege unter dem Verkehrswert von ca. S 6 bis 9 Mio. Der Ausschluß der laesio enormis in dem Vertrag werde als sittenwidrig bekämpft. Auch sei er bei der Unterfertigung des Vertrages unter Druck gesetzt worden.
Das Erstgericht übermittelte den Akt dem Bezirksgericht Liesing mit dem Ersuchen "ein eventuelles Sachwalterschaftsverfahren einzuleiten" und für den Beklagten für das gegenständliche Verfahren einen Sachwalter zu bestellen.
Mit Beschluß vom 27.2.1995, 5 Sw 5/95-5 bestellte das Bezirksgericht Liesing den Beklagtenvertreter zur Vertretung in diesem Verfahren sowie für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, und beschränkte seinen Wirkungskreis auf die Vertretung des Betroffen in gerichtlichen Verfahren, insbesondere in dem hier gegenständlichen Verfahren. Nach Einholung von Sachverständigengutachten, die im wesentlichen ergaben, daß der Beklagte aufgrund einer cerebralen Funktionsstörung mit Veränderung im thymopsychischen wie im noopsychischen Bereich zwar die einfachen Aufgaben des täglichen Lebens meistern kann, die Bewältigung komplexeren Angelegenheiten ihm aber nicht möglich ist, zog die Klägerin die Klage unter Anspruchsverzicht mit dem dem Beklagten am 15.11.1995 zugestellten Schriftsatz vom 7.11.1995 zurück.
Mit Beschluß vom 21.6.1995 hatte das Bezirksgericht Liesing den Beklagtenvertreter bereits zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB mit dem Wirkungskreis für die Vertretung des Betroffenen bei der Verwaltung seiner Einkünfte Vermögens und Vermögenswerte sowie gegenüber Behörden und gerichtlichen Verfahren bestellt und den Auftrag zum Bericht über das gegenständliche Verfahren erteilt.Mit Beschluß vom 21.6.1995 hatte das Bezirksgericht Liesing den Beklagtenvertreter bereits zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB mit dem Wirkungskreis für die Vertretung des Betroffenen bei der Verwaltung seiner Einkünfte Vermögens und Vermögenswerte sowie gegenüber Behörden und gerichtlichen Verfahren bestellt und den Auftrag zum Bericht über das gegenständliche Verfahren erteilt.
Der Beklagte stellte am 23.11.1995 einen Kostenbestimmungsantrag, in dem er eben den Kosten im gegenständlichen Verfahren in Höhe von S 59.472,-- auch außerprozessuale Kosten einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung im Ausmaß von S 52.841,60 und vorprozessuale Kosten für verschiedene Briefe, Telefonate und "Konferenzen" in Höhe von S 107.019,72 begehrte.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht gemäß § 237 Abs. 3 ZPO die Verfahrenskosten mit S 59.472,-- und wies das Kostenmehrbegehren für das Sachwalterverfahren in Höhe von S 52.841,60 und die geltend gemachten vorprozessualen Kosten in Höhe von S 107.019,72 ab. Es begründete dies im wesentlichen, daß das Sachwalterschaftsverfahren durch den Beklagten selbst veranlaßt worden sei. Die festgestellten Beeinträchtigungen des Beklagten könnten nicht als erkennbare Geschäftsunfähigkeit eingestuft werden. Auch die vorprozessualen Sachverhaltserörterungen wären nicht der Klägerin anzulasten.Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht gemäß Paragraph 237, Absatz 3, ZPO die Verfahrenskosten mit S 59.472,-- und wies das Kostenmehrbegehren für das Sachwalterverfahren in Höhe von S 52.841,60 und die geltend gemachten vorprozessualen Kosten in Höhe von S 107.019,72 ab. Es begründete dies im wesentlichen, daß das Sachwalterschaftsverfahren durch den Beklagten selbst veranlaßt worden sei. Die festgestellten Beeinträchtigungen des Beklagten könnten nicht als erkennbare Geschäftsunfähigkeit eingestuft werden. Auch die vorprozessualen Sachverhaltserörterungen wären nicht der Klägerin anzulasten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, ihm auch die Kosten von S 52.841,60 bzw. S 107.019,72 zuzusprechen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Rekurs gegen die Abweisung von Kosten einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Prozeßführung wendet, stützt er sich im wesentlichen darauf, daß nach dem Erfolgsprinzip sämtliche, und zwar auch außerprozessuale Kosten von der unterliegenden Partei zu ersetzen wären. Dabei wird im Rekurs jedoch übersehen, daß die im Kostenbestimmungsantrag geltend gemachten Kosten eben gerade nicht solche sind, die der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Prozeßführung dienten. Vielmehr werden in diesem Kostenverzeichnis neben der Vollmachtsbekanntgabe im Verfahren zur Sachwalterbestellung eine Verhandlung am 9.2., am 11.5 und eine Mitteilung am 21.11.1995 aufgenommen. Bei den Verhandlungen am 9.2. und am 11.5.1995 im Verfahren des Bezirksgerichtes Liesing handelt es sich eindeutig um Verfahrenshandlungen, die ausschließlich der Frage der Bestellung eines Sachwalters dienten. Diese Frage ist jedoch zu unterscheiden von jener, ob eine allfällige Prozeßführung genehmigt wird. Die allgemeine Bestellung eines Sachwalters, so wie sie hier erfolgte, und zwar für sämtliche gerichtliche Verfahren, hat mit dem konkret hier geltend gemachten streitigen Anspruch keinen unmittelbaren Zusammenhang. Die Kosten des außerstreitigen Verfahrens zur Feststellung der Frage, ob der Betroffene eines Sachwalters bedarf, können daher nicht in irgendeinem Streitverfahren als Verfahrenskosten geltend gemacht werden (vgl. im Zusammenhang auch MGA ZPO § 41 E 29). Davon zu unterscheiden sind die Kosten der konkreten pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Prozeßführung (vgl. MGA ZPO § 31). Diese wurden jedoch nicht geltend gemacht. Auch die Mitteilung vom 21.11.1995 wurde nach dem Kostenverzeichnis im Verfahren zur Sachwalterbestellung gemacht. Auch inhaltlich bezieht sie sich im wesentlichen auf einen Antrag auf beschränkte Aufhebung der Sachwalterschaft, über dessen Berechtigung hier nicht zu befinden ist.Soweit sich der Rekurs gegen die Abweisung von Kosten einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Prozeßführung wendet, stützt er sich im wesentlichen darauf, daß nach dem Erfolgsprinzip sämtliche, und zwar auch außerprozessuale Kosten von der unterliegenden Partei zu ersetzen wären. Dabei wird im Rekurs jedoch übersehen, daß die im Kostenbestimmungsantrag geltend gemachten Kosten eben gerade nicht solche sind, die der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Prozeßführung dienten. Vielmehr werden in diesem Kostenverzeichnis neben der Vollmachtsbekanntgabe im Verfahren zur Sachwalterbestellung eine Verhandlung am 9.2., am 11.5 und eine Mitteilung am 21.11.1995 aufgenommen. Bei den Verhandlungen am 9.2. und am 11.5.1995 im Verfahren des Bezirksgerichtes Liesing handelt es sich eindeutig um Verfahrenshandlungen, die ausschließlich der Frage der Bestellung eines Sachwalters dienten. Diese Frage ist jedoch zu unterscheiden von jener, ob eine allfällige Prozeßführung genehmigt wird. Die allgemeine Bestellung eines Sachwalters, so wie sie hier erfolgte, und zwar für sämtliche gerichtliche Verfahren, hat mit dem konkret hier geltend gemachten streitigen Anspruch keinen unmittelbaren Zusammenhang. Die Kosten des außerstreitigen Verfahrens zur Feststellung der Frage, ob der Betroffene eines Sachwalters bedarf, können daher nicht in irgendeinem Streitverfahren als Verfahrenskosten geltend gemacht werden vergleiche im Zusammenhang auch MGA ZPO Paragraph 41, E 29). Davon zu unterscheiden sind die Kosten der konkreten pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Prozeßführung vergleiche MGA ZPO Paragraph 31,). Diese wurden jedoch nicht geltend gemacht. Auch die Mitteilung vom 21.11.1995 wurde nach dem Kostenverzeichnis im Verfahren zur Sachwalterbestellung gemacht. Auch inhaltlich bezieht sie sich im wesentlichen auf einen Antrag auf beschränkte Aufhebung der Sachwalterschaft, über dessen Berechtigung hier nicht zu befinden ist.
Da also die Kosten des Verfahrens zur Sachwalterbestellung nicht unmittelbar mit einem einzelnen gerichtlichen Streitverfahren im Zusammenhang stehen, waren sie schon allein aus diesem Grunde nicht zuzusprechen.
Nicht berechtigt ist der Rekurs auch, soweit er sich gegen die Abweisung des im Kostenbestimmungsantrag begehrten Zuspruchs von vorprozessualen Kosten richtet. Nach dem im Kostenbestimmungsantrag vorgelegten Leistungsverzeichnis handelte es sich dabei um Telefonate mit Rechtsbelehrungen, Konferenzen bzw. kurze Briefe nach TP 5, 6 oder 8.
Gemäß § 23 Abs. 1 Rechtsanwaltsgesetz ist bei der Entlohnung unter anderem von Leistungen, die wie hier unter die Tarifposten 1 bis 3 fallen, anstelle aller unter die Tarifposten 5,6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für Postgebühren im Inland ein Einheitssatz vorgesehen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Rechtsanwalt nur gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen angeführten Nebenleistungen verrechnen. Bei dem hier maßgeblichen Streitwert beträgt der Einheitssatz 50 v.H. der Verdienstsumme. Die geltend gemachten Nebenleistungen beziehen sich nach dem vorgelegten Leistungsverzeichnis bzw. den vorgelegten Urkunden um Leistungen im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen bzw. der Abwehr des letztlich in der Klage geltend gemachten Anspruches. Letztere Leistungen sind aber von dem für die Klagebeantwortung auch geltend gemachten Einheitssatz erfaßt. Die Leistungen hinsichtlich der Vertragsverhandlungen sind nicht unmittelbar als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hinsichtlich der Abwehr des hier geltend gemachten Anspruches anzusehen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Rechtsanwaltsgesetz ist bei der Entlohnung unter anderem von Leistungen, die wie hier unter die Tarifposten 1 bis 3 fallen, anstelle aller unter die Tarifposten 5,6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für Postgebühren im Inland ein Einheitssatz vorgesehen. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung kann der Rechtsanwalt nur gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen angeführten Nebenleistungen verrechnen. Bei dem hier maßgeblichen Streitwert beträgt der Einheitssatz 50 v.H. der Verdienstsumme. Die geltend gemachten Nebenleistungen beziehen sich nach dem vorgelegten Leistungsverzeichnis bzw. den vorgelegten Urkunden um Leistungen im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen bzw. der Abwehr des letztlich in der Klage geltend gemachten Anspruches. Letztere Leistungen sind aber von dem für die Klagebeantwortung auch geltend gemachten Einheitssatz erfaßt. Die Leistungen hinsichtlich der Vertragsverhandlungen sind nicht unmittelbar als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hinsichtlich der Abwehr des hier geltend gemachten Anspruches anzusehen.
Insgesamt war dem Rekurs daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.
Ein Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z. 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Ein Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:01100R00010.96.0209.000Dokumentnummer
JJT_19960209_OLG0009_01100R00010_9600000_000