Norm
DSt 1990 §1 Abs1Rechtssatz
Da der ersuchende Rechtsanwalt - in der Regel jedenfalls - den Substitutionsauftrag nur im Rahmen der ihm vom Mandanten erteilten Vollmacht, also namens seines Mandanten erteilt, wird auch Zahlung der Substitutionskosten nicht von vorneherein von ihm zu erwarten sein. Für den Fall jedoch, als der Mandant die in Rechnung gestellten Kosten dem Substituten nicht in zumindest angemessener Zeit überweist, wird der Substitut die Haftung des ersuchenden Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen können und von ihm Zahlung verlangen. Es wird daher grundsätzlich nicht jede Verzögerung in der Bezahlung der Kosten des Substituten bereits dem ersuchenden Rechtsanwalt anzulasten sein, insbesondere wenn er seinen Mandanten um Vornahme der Zahlung ersucht hat und dieser sich säumig verhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015