RS OGH 1996/2/13 11Os147/95

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Veröffentlicht am 13.02.1996
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Norm

MRK Art6 Abs3 litc IV3a
StPO §202

Rechtssatz

In Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz (vgl insbesondere § 202 StPO, Art 6 MRK) eingeräumten Möglichkeit, vor Gericht straflos die Unwahrheit zu sagen, darf der Angeklagte auch eine ihn belastende Zeugenaussage als (objektiv) unrichtig bezeichnen.In Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz vergleiche insbesondere Paragraph 202, StPO, Artikel 6, MRK) eingeräumten Möglichkeit, vor Gericht straflos die Unwahrheit zu sagen, darf der Angeklagte auch eine ihn belastende Zeugenaussage als (objektiv) unrichtig bezeichnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0082634

Dokumentnummer

JJR_19960213_OGH0002_0110OS00147_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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