Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3aRechtssatz
In Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz (vgl insbesondere § 202 StPO, Art 6 MRK) eingeräumten Möglichkeit, vor Gericht straflos die Unwahrheit zu sagen, darf der Angeklagte auch eine ihn belastende Zeugenaussage als (objektiv) unrichtig bezeichnen.In Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz vergleiche insbesondere Paragraph 202, StPO, Artikel 6, MRK) eingeräumten Möglichkeit, vor Gericht straflos die Unwahrheit zu sagen, darf der Angeklagte auch eine ihn belastende Zeugenaussage als (objektiv) unrichtig bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0082634Dokumentnummer
JJR_19960213_OGH0002_0110OS00147_9500000_001