RS OGH 1996/2/14 9ObA2014/96h, 8ObA70/01d, 8ObA126/02s, 9ObA49/05d

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Veröffentlicht am 14.02.1996
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Norm

KO §46 Abs1 Z5
KO idF IRÄG 1994 BGBl 1994/153 §25 Abs1

Rechtssatz

Gründet sich eine Kündigung des Masseverwalters nicht auf § 25 Abs 1 KO und erfolgt fristwidrig, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Masseforderungen. Für die analoge Anwendung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO für diesen durch § 46 Abs 1 Z 5 KO geregelten Fall besteht mangels einer Gesetzeslücke kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2014/96h
    Entscheidungstext OGH 14.02.1996 9 ObA 2014/96h
  • 8 ObA 70/01d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 70/01d
    Beisatz: Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer Kündigung durch den Masseverwalter sind nur dann Konkursforderungen, wenn dieser nach §25 KO gekündigt hat und ihm ein solches Kündigungsrecht auch zustand; sonstige Kündigungen durch den Masseverwalter, wozu auch zeitwidrige Kündigungen zählen, sind jedoch Masseforderungen. (T1)
  • 8 ObA 126/02s
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 126/02s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 49/05d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 49/05d
    Auch; Beisatz: Wenn der Masseverwalter nach §25 KO kündigt, obwohl ihm ein Kündigungsrecht im Sinne dieser Bestimmung nicht zustand, ändert dies nichts an der Beendigungswirkung der Kündigung. Ob die Voraussetzungen des §25 KO vorliegen, ist daher nur für Art und Höhe der aus der Kündigung resultierenden Ansprüche des Klägers maßgebend, vermag aber seiner Behauptung, die Kündigung sei unwirksam geblieben, nicht zum Erfolg zu verhelfen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097919

Dokumentnummer

JJR_19960214_OGH0002_009OBA02014_96H0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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