RS OGH 2003/11/5 9ObA202/95; 9ObA120/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1996
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Norm

EO §301
ABGB §1295 Ia3a
  1. EO § 301 heute
  2. EO § 301 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 301 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 301 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Während die Verletzung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO im Sinne des § 301 Abs 3 EO schadenersatzpflichtig macht und der Drittschuldner in diesem Falle für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig ist, begründet die Schadenszufügung durch den Drittschuldner, die nicht durch Verletzung der in § 301 Abs 1 EO aufgelisteten Pflichten entsteht, eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des § 1295 ABGB mit der damit verbundenen Behauptungspflicht und Beweispflicht jedes Geschädigten für Schaden und Verursachung durch den Schädiger.Während die Verletzung der Pflichten nach Paragraph 301, Absatz eins, EO im Sinne des Paragraph 301, Absatz 3, EO schadenersatzpflichtig macht und der Drittschuldner in diesem Falle für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig ist, begründet die Schadenszufügung durch den Drittschuldner, die nicht durch Verletzung der in Paragraph 301, Absatz eins, EO aufgelisteten Pflichten entsteht, eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des Paragraph 1295, ABGB mit der damit verbundenen Behauptungspflicht und Beweispflicht jedes Geschädigten für Schaden und Verursachung durch den Schädiger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095170

Im RIS seit

14.02.1996

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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