Norm
EO §301Rechtssatz
Während die Verletzung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO im Sinne des § 301 Abs 3 EO schadenersatzpflichtig macht und der Drittschuldner in diesem Falle für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig ist, begründet die Schadenszufügung durch den Drittschuldner, die nicht durch Verletzung der in § 301 Abs 1 EO aufgelisteten Pflichten entsteht, eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des § 1295 ABGB mit der damit verbundenen Behauptungspflicht und Beweispflicht jedes Geschädigten für Schaden und Verursachung durch den Schädiger.Während die Verletzung der Pflichten nach Paragraph 301, Absatz eins, EO im Sinne des Paragraph 301, Absatz 3, EO schadenersatzpflichtig macht und der Drittschuldner in diesem Falle für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig ist, begründet die Schadenszufügung durch den Drittschuldner, die nicht durch Verletzung der in Paragraph 301, Absatz eins, EO aufgelisteten Pflichten entsteht, eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des Paragraph 1295, ABGB mit der damit verbundenen Behauptungspflicht und Beweispflicht jedes Geschädigten für Schaden und Verursachung durch den Schädiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095170Im RIS seit
14.02.1996Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024