RS OGH 2022/8/31 9ObA2/96, 8ObA216/00y, 8ObA177/01i, 9ObA191/01f, 8ObA127/04s, 8ObA29/22f, 9ObA76/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1996
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Norm

ArbVG §105 Abs4 Satz2
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Das Verlangen des betroffenen Arbeitnehmers auf Anfechtung kann bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden, es muß nur mit dem Kündigungsfall in einem zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen; hiebei ist als Verlangen auf Anfechtung auch das an den Betriebsrat gerichtete Ansuchen des Arbeitnehmers zu werten, ihm die Anfechtung der trotz Widerspruch des Betriebsrates erklärten Kündigung zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • RS0102517">9 ObA 2/96
    Entscheidungstext OGH 14.02.1996 9 ObA 2/96
    Veröff: SZ 69/30
  • RS0102517">8 ObA 216/00y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObA 216/00y
    Auch; Beisatz: An das "Verlangen" des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. (T1)
  • RS0102517">8 ObA 177/01i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 177/01i
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0102517">9 ObA 191/01f
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 191/01f
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das (subsidiäre) Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den primär anfechtungsberechtigten Betriebsrat zunächst aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen. (T2)
    Beisatz: Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass auch so der Wille des Arbeitnehmers, die Beendigung anzufechten, deutlich zum Ausdruck kommt und durch die Einbindung des Betriebsrates auch sichergestellt ist, dass dieser auf seinem primären Anfechtungsrecht bestehen kann, wenn ihm dies angebracht erscheint. (T3)
  • RS0102517">8 ObA 127/04s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 127/04s
    Auch; nur: Das Verlangen des betroffenen Arbeitnehmers auf Anfechtung kann bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden. (T4)
    Beisatz: Es ist zwischen der Frage der Einhaltung der formellen Fristen zur Anfechtung, die einer prozessualen Frist gleichzuhalten sind und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Anfechtungsrecht zu unterscheiden ist. Für die Beurteilung entscheidend ist dabei jeweils der Schluss der mündlichen Streitverhandlung. (T5)
    Beisatz: Hat nach einem Widerspruch des Betriebsrates der Arbeitnehmer verfrüht Klage erhoben, ist diese nicht zurückzuweisen, wenn dem Arbeitnehmer das Anfechtungsrecht bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zustand. (T6)
  • RS0102517">8 ObA 29/22f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 ObA 29/22f
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wesentlich ist, dass aus den Erklärungen des Arbeitnehmers insgesamt hervorgeht, dass er möchte, dass seine Kündigung durch Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 105 ArbVG wieder aufgehoben wird. (T7)
    Beisatz: Aus dem Wunsch der Klägerin, die Gründe ihrer Kündigung zu erfahren, muss nicht geschlossen werden, dass sie den Betriebsrat zum Tätigwerden auffordern wollte. (T8)

  • RS0102517">9 ObA 76/22z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 ObA 76/22z
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0102517">9 ObA 90/22h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 ObA 90/22h
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Dieser „Wunsch“ kann sich insbesondere in (auch vor ausgesprochener Kündigung erfolgten) Erklärungen und Verhaltensweisen, wie etwa Gesprächen mit dem Betriebsrat und Befassung eines Vertreters der Arbeiterkammer, manifestieren. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102517

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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