RS OGH 1996/2/15 15Os113/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1996
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Norm

StPO §260 Abs2
StPO §260 Abs3
StPO §283 Abs1
StPO §283 Abs3

Rechtssatz

Der "Strafteilungs" -Ausspruch ist Frage der Strafzumessung. Diese Frage ist, gleichviel ob ein derartiger Ausspruch erging oder unterblieb, grundsätzlich mit Berufung bekämpfbar. Ein Nachholungsbeschluß nach § 260 Abs 3 StPO schafft die zusätzliche Möglichkeit, daß

1. einem Berufungsbegehren bereits durch einen Beschluß der ersten Instanz entsprochen wird, oder - für den Fall der Abweisung - die dafür maßgebenden Argumente dargelegt werden, die daraufhin mit Sachargumenten angefochten werden können,

2. eine Nachholung jedenfalls auch nach Rechtskraft des Urteils erfolgen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098907

Dokumentnummer

JJR_19960215_OGH0002_0150OS00113_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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