Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB setzt voraus, daß durch die Tat eine konkrete Gefahrenlage begründet wird. Das ist bei Beschädigung bloß zweier Straßenleitpflöcke jedoch nicht der Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0093491Dokumentnummer
JJR_19960215_OGH0002_0150OS00011_9600000_001