RS OGH 1996/2/20 10ObS18/94

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Norm

ASVG §253b Abs1

Rechtssatz

Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist ua an die Voraussetzung geknüpft, daß innerhalb der letzten sechsunddreißig Kalendermonate vor dem Stichtag vierundzwanzig Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 (im wesentlichen Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung) beziehungsweise Z 6 (Bezug von Krankengeld) sind. Bei diesen Bruchteilsdeckungen handelt es sich um eine besondere Leistungsvoraussetzung. Sie soll gewährleisten, daß diese Frühpension nur Personen zukommt, die der Versichertengemeinschaft auch noch in der letzten Zeit vor dem Stichtag, und zwar als Pflichtversicherte, verbunden waren beziehungsweise infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung sondern nur Ersatzmonate erwerben konnten. Daß die besondere Anspruchsvoraussetzung - abgesehen von diesen Ersatzmonaten - nur durch Beitragsmonate der Pflichtversicherung erfüllt werden kann, ist durchaus sachgerecht und liegt im übrigen in der freien Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers hinsichtlich der Zugangsbedingungen dieser vorzeitigen Alterspension.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103595

Dokumentnummer

JJR_19960220_OGH0002_010OBS00018_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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