Norm
ASVG §253b Abs1Rechtssatz
Die im Art 16 Abs 1 Abk angeordnete Gleichstellung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gilt in bezug auf Österreich auch für die Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253b Abs 1 ASVG. Für den Nachweis der vierundzwanzig Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung innerhalb der letzten sechsunddreißig Kalendermonate vor dem Stichtag und für die Erfüllung der Alternativvariante, daß die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate sind, sind daher auch die großbritannischen Versicherungszeiten heranzuziehen, soweit es sich auch im Vereinigten Königreich um Beitragszeiten der Pflichtversicherung handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*GB*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103592Dokumentnummer
JJR_19960220_OGH0002_010OBS00018_9400000_002