RS OGH 1996/2/20 10ObS18/94

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Norm

ASVG §253b Abs1
AbkSozSi Österreich - Großbritannien Art16 Abs1

Rechtssatz

Die im Art 16 Abs 1 Abk angeordnete Gleichstellung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gilt in bezug auf Österreich auch für die Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253b Abs 1 ASVG. Für den Nachweis der vierundzwanzig Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung innerhalb der letzten sechsunddreißig Kalendermonate vor dem Stichtag und für die Erfüllung der Alternativvariante, daß die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate sind, sind daher auch die großbritannischen Versicherungszeiten heranzuziehen, soweit es sich auch im Vereinigten Königreich um Beitragszeiten der Pflichtversicherung handelt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*GB*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103592

Dokumentnummer

JJR_19960220_OGH0002_010OBS00018_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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