RS OGH 1996/2/20 10Ob1516/96

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Norm

EO §399 Abs1 Z4
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird nach Vorlage des Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückgezogen, so ist ein solcher Sachverhalt dem § 399 Abs 1 Z 4 EO zu unterstellen (Aufhebung einer EV durch das Gericht erster Instanz über Antrag des Gegners der gefährdeten Partei infolge Wegfalles des zu sichernden Anspruches). Mangels eines Aufhebungsantrages ist vorerst weiterhin von der aufrechten Existenz der bekämpften einstweiligen Verfügung auszugehen und konsequenterweise auch von einer hiedurch für den Antragsgegner weiterhin gegebenen Beschwer.Wird nach Vorlage des Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückgezogen, so ist ein solcher Sachverhalt dem Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO zu unterstellen (Aufhebung einer EV durch das Gericht erster Instanz über Antrag des Gegners der gefährdeten Partei infolge Wegfalles des zu sichernden Anspruches). Mangels eines Aufhebungsantrages ist vorerst weiterhin von der aufrechten Existenz der bekämpften einstweiligen Verfügung auszugehen und konsequenterweise auch von einer hiedurch für den Antragsgegner weiterhin gegebenen Beschwer.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1516/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103346

Dokumentnummer

JJR_19960220_OGH0002_0100OB01516_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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