RS OGH 1996/2/21 7Ob593/95 (7Ob525/96), 3Ob213/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Zu einem Weg beziehungsweise zu einer Straße gehören auch die in seinem (ihrem) Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Graben und Pflanzungen. Wurde eine Stützmauer vom Straßenhalter errichtet, so wird, sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung erwiesen werden sollte, im Zweifel davon auszugehen sein, daß diesem auch die Verfügungsgewalt über die Stützmauer zukommt und er damit auch die Kosten ihrer Erhaltung zu tragen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 593/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 593/95
  • 3 Ob 213/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
    Auch; Beisatz: Hier: Präparierte Skipiste. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0086381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten