Rechtssatz
Die Exekutionsbeschränkung des § 42 MRG kommt auch dann zum Tragen, wenn Ansprüche des Vermieters auf Ausfolgung einer für Mietzinsforderungen erlegten Kaution gepfändet werden sollen.Die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, MRG kommt auch dann zum Tragen, wenn Ansprüche des Vermieters auf Ausfolgung einer für Mietzinsforderungen erlegten Kaution gepfändet werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103127Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0030OB02021_96V0000_003