Norm
EO §394Rechtssatz
Über Ersatzansprüche nach § 394 EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht. In einem Erkenntnisverfahren können sie auch nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden.Über Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht. In einem Erkenntnisverfahren können sie auch nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097416Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014