RS OGH 1996/2/21 3Ob502/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
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Norm

JN §28
JN §40a
JN §110
EuGVÜ Art5 Z2

Rechtssatz

Eine Beschlußfassung des Außerstreitrichters, ein Unterhaltsantrag wäre wegen Volljährigkeit der Antragstellerin im streitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen, kommt dann nicht in Betracht, wenn es für eine Klagsführung mangels Ratifizierung des EuGVÜ (Art 5 Z 2) an der inländischen Gerichtsbarkeit mangelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103144

Dokumentnummer

JJR_19960221_OGH0002_0030OB00502_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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