RS OGH 1996/2/26 4Ob518/96

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Norm

EO §215
EO §216 I

Rechtssatz

Die Meistbotszinsen fallen - ebenso wie die Fruktifikatszinsen - nicht in die allgemeine Verteilungsmasse, sondern bilden einen allen Berechtigten, deren Forderungen auf das Meistbot gewiesen und nicht vom Ersteher übernommen werden, gemeinsamen Befriedigungsfonds, der ohne Rücksicht auf die Rangordnung der auf das Meistbot gewiesenen Ansprüche unter sie nach dem Verhältnis der ihnen aus dem Meistbot zugewiesenen Kapitalien zu verteilen ist (GlUNF 484).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102902

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0040OB00518_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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