RS OGH 1996/2/26 4Ob518/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1996
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Norm

EO §215
EO §216 I
ABGB §1358
  1. EO § 216 heute
  2. EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 216 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 216 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  5. EO § 216 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 216 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. EO § 216 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ABGB § 1358 heute
  2. ABGB § 1358 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Sonderstellung der Meistbotszinsen ist für die Frage, ob und wie weit eine Zuweisung aus Meistbotszinsen an einen Gläubiger, zu dessen Sicherheit der Verpflichtete gebürgt hatte, als Zahlung des Bürgen im Sinn des § 1358 ABGB zu werten ist, von Bedeutung. Stünde etwa dem Gläubiger kein Zinsenanspruch oder doch jedenfalls kein über den Zuschlagstag hinausgehender Zinsenanspruch zu, dann würde der Hauptschuldner durch eine Zuweisung von Meistbotszinsen an den Gläubiger nicht entlastet, sodaß also der Bürge insoweit auch nicht die Verbindlichkeit des Hauptschuldners befriedigt. Das gleiche muß sinngemäß gelten, wenn die Meistbotszinsen höher sind als die dem Gläubiger zustehenden Zinsen.Die Sonderstellung der Meistbotszinsen ist für die Frage, ob und wie weit eine Zuweisung aus Meistbotszinsen an einen Gläubiger, zu dessen Sicherheit der Verpflichtete gebürgt hatte, als Zahlung des Bürgen im Sinn des Paragraph 1358, ABGB zu werten ist, von Bedeutung. Stünde etwa dem Gläubiger kein Zinsenanspruch oder doch jedenfalls kein über den Zuschlagstag hinausgehender Zinsenanspruch zu, dann würde der Hauptschuldner durch eine Zuweisung von Meistbotszinsen an den Gläubiger nicht entlastet, sodaß also der Bürge insoweit auch nicht die Verbindlichkeit des Hauptschuldners befriedigt. Das gleiche muß sinngemäß gelten, wenn die Meistbotszinsen höher sind als die dem Gläubiger zustehenden Zinsen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102903

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0040OB00518_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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