RS OGH 1996/2/27 Bsw16717/90, Bsw16717/90, Bsw32636/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

MRK Art6 Abs1 II7
VfGG §19 Abs4
MedienG §6
MedienG §7a
MedienG §7b

Rechtssatz

Da der österreichiche VfGH mündliche Verhandlungen nur auf Antrag einer Partei durchführt, ist bei Fehlen eines solchen Antrages Verzicht der Partei auf die mündliche Verhandlung anzunehmen. Wenn im gegenständlichen Fall (Individualbeschwerde wegen Witwerpension) kein öffentliches Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, verletzt die Unterlassung einer solchen nicht Art 6 Abs 1 MRK.

Entscheidungstexte

  • Bsw 16717/90
    Entscheidungstext AUSL EKMR 27.02.1996 Bsw 16717/90
    Bem: Pauger gegen Österreich. (T1a)
    Veröff: NL 1996,77
  • Bsw 16717/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.05.1997 Bsw 16717/90
    Beisatz: Entscheidung des Gerichtshofs im selben Verfahren. (T1); Veröff: NL 1997,95
  • Bsw 32636/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.03.2002 Bsw 32636/96
    Vgl; Beisatz: Das Versäumnis, eine mündliche Verhandlung zu verlangen, gilt dann als unmissverständlicher Verzicht, wenn es die Praxis des Gerichts ist, eine solche nicht von Amts wegen durchzuführen, sondern das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, eine Anhörung zu beantragen, oder zumindest die Praxis besteht, eine solche auf Antrag einer Partei durchzuführen. Andererseits ist ein solches Versäumnis irrelevant, wenn das Gesetz eine Anhörung ausdrücklich ausschließt, oder wenn es, da das Gesetz keine besondere Regelung enthält, der Praxis des Gerichts entspricht, nie eine Anhörung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall (Einstellung eines Verfahrens wegen der österreichischen §§ 6, 7a, 7b MedienG ohne Anhörung des Klägers) kann das Versäumnis, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, nicht als Verzicht gewertet werden, da es der Praxis des Gerichts entsprach, keine Anhörung durchzuführen. (T2); Veröff: NL 2002,57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1996:RS0120947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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