Norm
TirGVG §1Rechtssatz
Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Ausnahmen von der materiellen Genehmigungspflicht eines sonst dem Tiroler Grundverkehrsgesetz unterliegenden Rechtserwerbes gegeben sind, ist von der Grundverkehrsbehörde und nicht vom Grundbuchsgericht vorzunehmen. Daraus folgt weiters, daß die Verfassungskonformität dieser von der Grundverkehrsbehörde anzuwendenden Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083708Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0050OB00085_9500000_002