RS OGH 1996/2/27 5Ob85/95, 5Ob1182/95, 5Ob2107/96f

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

TirGVG §1
TirGVG §32

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Ausnahmen von der materiellen Genehmigungspflicht eines sonst dem Tiroler Grundverkehrsgesetz unterliegenden Rechtserwerbes gegeben sind, ist von der Grundverkehrsbehörde und nicht vom Grundbuchsgericht vorzunehmen. Daraus folgt weiters, daß die Verfassungskonformität dieser von der Grundverkehrsbehörde anzuwendenden Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083708

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0050OB00085_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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