RS OGH 1996/2/27 5Ob509/96

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Rechtssatz

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB verhindert ebenso wie das Faustpfandrecht nach § 1483 ABGB, daß die Verjährung der Forderung (Fortbezahlung des Lagerzinses) zu laufen beginnt, solange sich die Ware in der Verfügungsgewalt des Forderungsberechtigten befindet. Denn wenn auch das Zurückbehaltungsrecht im allgemeinen nicht einem Faustpfandrecht gleichkommt, so steht es ihm doch in der Wirkung des § 1483 ABGB gleich, weil derselbe Rechtsgrund, der bei Bestand eines Faustpfandrechtes verhindert, daß die Verjährung der gesicherten Forderung zu laufen beginnt, auch beim Zurückbehaltungsrecht wirksam ist (so schon 3 Ob 147/36 = ZBl 1936/229).Das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB verhindert ebenso wie das Faustpfandrecht nach Paragraph 1483, ABGB, daß die Verjährung der Forderung (Fortbezahlung des Lagerzinses) zu laufen beginnt, solange sich die Ware in der Verfügungsgewalt des Forderungsberechtigten befindet. Denn wenn auch das Zurückbehaltungsrecht im allgemeinen nicht einem Faustpfandrecht gleichkommt, so steht es ihm doch in der Wirkung des Paragraph 1483, ABGB gleich, weil derselbe Rechtsgrund, der bei Bestand eines Faustpfandrechtes verhindert, daß die Verjährung der gesicherten Forderung zu laufen beginnt, auch beim Zurückbehaltungsrecht wirksam ist (so schon 3 Ob 147/36 = ZBl 1936/229).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102175

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0050OB00509_9600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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