Norm
ABGB §608Rechtssatz
In der Grundbuchspraxis wurden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst oder durch eine Anmerkung im Sinne des § 20 lit a GBG in das Grundbuch eingetragen. Wegen der Rechtsähnlichkeit des Besitznachfolgerechtes mit der fideikommissarischen Substitution folgt der erkennende Senat der letztgenannten Ansicht.In der Grundbuchspraxis wurden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst oder durch eine Anmerkung im Sinne des Paragraph 20, Litera a, GBG in das Grundbuch eingetragen. Wegen der Rechtsähnlichkeit des Besitznachfolgerechtes mit der fideikommissarischen Substitution folgt der erkennende Senat der letztgenannten Ansicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019