RS OGH 2019/10/22 5Ob84/95, 5Ob326/00b, 5Ob131/15y, 3Ob54/17p, 5Ob209/17x, 5Ob36/18g, 5Ob68/19i, 5Ob

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

ABGB §608
ABGB §881 IA
GBG §9
GBG §20 lita

Rechtssatz

In der Grundbuchspraxis wurden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst oder durch eine Anmerkung im Sinne des § 20 lit a GBG in das Grundbuch eingetragen. Wegen der Rechtsähnlichkeit des Besitznachfolgerechtes mit der fideikommissarischen Substitution folgt der erkennende Senat der letztgenannten Ansicht.In der Grundbuchspraxis wurden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst oder durch eine Anmerkung im Sinne des Paragraph 20, Litera a, GBG in das Grundbuch eingetragen. Wegen der Rechtsähnlichkeit des Besitznachfolgerechtes mit der fideikommissarischen Substitution folgt der erkennende Senat der letztgenannten Ansicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083800

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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