RS OGH 1996/2/27 5Ob509/96

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

ABGB §471 I
ABGB §471 II3

Rechtssatz

Gemäß § 471 Abs 1 ABGB besteht ein Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung fälliger Forderungen ua wegen des für die Sache gemachten Aufwandes. Aufwand auf die Sache ist der zu ihrer Erhaltung oder Verbesserung gemachte Aufwand. Es genügt zwar nicht irgendein äußerer Zusammenhang mit der Sache, doch ist der Begriff nicht eng auszulegen. Hieher gehören zum Beispiel Reparaturkosten (hier: Der Erhaltung oder Verbesserung der Sache diente aber nicht nur die Bootsreparatur, sondern auch der Aufwand an Zollbehandlungskosten, Lagerplatzkosten und Konservierungskosten; hiezu zählt auch die Anschaffung des neuen Verdecks, mit dem das Boot vor Witterungseinflüssen geschützt werden sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102177

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0050OB00509_9600000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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