RS OGH 2004/3/31 1Ob2011/96h, 7Ob53/04a

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Rechtssatz

Der Versicherer bei einer freiwilligen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der aufgrund eines ihn verpflichtenden Urteils die Versicherungssumme übersteigende Leistungen an den geschädigten Dritten erbringen mußte, ist aus dem Rechtsgrund des § 1358 ABGB gegen den Versicherungsnehmer forderungsberechtigt.Der Versicherer bei einer freiwilligen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der aufgrund eines ihn verpflichtenden Urteils die Versicherungssumme übersteigende Leistungen an den geschädigten Dritten erbringen mußte, ist aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1358, ABGB gegen den Versicherungsnehmer forderungsberechtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102646

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB02011_96H0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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