Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Der Versicherer bei einer freiwilligen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der aufgrund eines ihn verpflichtenden Urteils die Versicherungssumme übersteigende Leistungen an den geschädigten Dritten erbringen mußte, ist aus dem Rechtsgrund des § 1358 ABGB gegen den Versicherungsnehmer forderungsberechtigt.Der Versicherer bei einer freiwilligen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der aufgrund eines ihn verpflichtenden Urteils die Versicherungssumme übersteigende Leistungen an den geschädigten Dritten erbringen mußte, ist aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1358, ABGB gegen den Versicherungsnehmer forderungsberechtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102646Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB02011_96H0000_005