RS OGH 1996/2/27 5Ob509/96, 1Ob64/02x, 6Ob213/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §471 I
ABGB §1052 A
ABGB §1440 Ca
ABGB §1440 E

Rechtssatz

Die Pflicht des Werkunternehmers zur Verwahrung des vom Besteller gelieferten Stoffes beziehungsweise des Werkes bis zur Abholung steht einer Zurückbehaltung wegen der Forderung aus dem Werkvertrag nicht entgegen, weil wegen offenbar zu erwerbender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung besteht. Für die Frage der Rückgabeerwartung kommt es auf die Verhältnisse bei Hingabe der Sache an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 509/96
    Veröff: SZ 69/41
  • 1 Ob 64/02x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 64/02x
    Vgl; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine berechtigte Rückgabeerwartung des Gläubigers besteht, insbesondere wenn mit derartigen Gegenansprüchen, wie etwa dem Entgelt für die Verwahrung, schon auf Grund der Vereinbarung der Vertragsteile zu rechnen ist. (T1); Beisatz: Es kommt vor allem darauf an, ob dem Gläubiger angesichts des jeweiligen Rechtsverhältnisses insoweit eine uneingeschränkte Rückgabeerwartung beziehungsweise Herausgabeerwartung zuzubilligen ist, als er mit (zur Aufrechnung geeigneten) Gegenansprüchen des anderen nicht rechnen muss. (T2); Veröff: SZ 2002/57
  • 6 Ob 213/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d
    Vgl; Beisatz: Hier: Zurückbehaltungsrecht der Kfz-Reparaturwerkstätte nach der Reparatur und damit im Zusammenhang stehender Garagierungsaufwand. (T3); Beisatz: Da der Besitzer eines Kraftfahrzeugs, der dieses zur Reparatur in eine Werkstätte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus „diesem" Rechtsverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschränkten Rückgabeerwartung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102172

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten