RS OGH 1999/12/15 1Ob45/95, 9ObA246/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

PVG §25 Abs2
  1. PVG § 25 heute
  2. PVG § 25 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PVG § 25 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PVG § 25 gültig von 19.08.2009 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 25 gültig von 01.11.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PVG § 25 gültig von 01.04.1992 bis 31.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 25 gültig von 05.03.1983 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Rechtssatz

§ 25 Abs 2 PVG fordert nicht die besondere Behandlung von Personalvertretern bei Ernennungen, sondern nennt nur eine mögliche Form des Ermessensmißbrauchs. Der Beamte darf weder wegen der Zugehörigkeit zur Personalvertretung noch wegen der Art seines Auftretens als Personalvertreter benachteiligt werden.Paragraph 25, Absatz 2, PVG fordert nicht die besondere Behandlung von Personalvertretern bei Ernennungen, sondern nennt nur eine mögliche Form des Ermessensmißbrauchs. Der Beamte darf weder wegen der Zugehörigkeit zur Personalvertretung noch wegen der Art seines Auftretens als Personalvertreter benachteiligt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0102404">1 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95
  • RS0102404">9 ObA 246/99p
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 246/99p
    Vgl auch; Beisatz: Aus dieser Bestimmung lässt sich kein erweiterter Kündigungsschutz, sondern nur der Grundsatz ableiten, dass einem Dienstnehmer kein Nachteil aus seiner Tätigkeit (hier: aus der Wahlwerbung) erwachsen soll, d. h. dass Leiter der Dienststellen einen Bediensteten nicht wegen seiner Tätigkeit schlechter behandeln dürfen als andere Bedienstete, wie etwa zu zeitlich oder arbeitsmässig ungewöhnlich ungünstigen Diensten einteilen, bei Tätigkeiten die gesondert bezahlt werden, übergehen oder vor Mitbediensteten grundlos oder doch auffällig herabsetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102404

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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