RS OGH 1996/2/27 1Ob45/95, 1Ob273/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Cb

Rechtssatz

Der Mißbrauch des Ermessens führt ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung findet, dazu, daß die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren ist und Amtshaftungsansprüche nach sich zieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102405

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten