Norm
ABGB §471 IRechtssatz
Auf das Zurückbehaltungsrecht ist § 1483 ABGB analog anzuwenden. Es ist nicht erforderlich, daß das Zurückbehaltungsrecht vor Verjährung der gesicherten Forderung geltend gemacht wird, es muß nur vor der Verjährung entstanden sein (keine Analogie zu § 933 Abs 2 ABGB).Auf das Zurückbehaltungsrecht ist Paragraph 1483, ABGB analog anzuwenden. Es ist nicht erforderlich, daß das Zurückbehaltungsrecht vor Verjährung der gesicherten Forderung geltend gemacht wird, es muß nur vor der Verjährung entstanden sein (keine Analogie zu Paragraph 933, Absatz 2, ABGB).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102173Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0050OB00509_9600000_002