RS OGH 2026/1/29 5Ob84/95; 5Ob292/07p; 5Ob249/08s; 5Ob251/08k; 5Ob169/16p; 5Ob168/16s; 5Ob3/17b; 5Ob

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Rechtssatz

Wird im Wortlaut des gestellten Eintragungsbegehrens - allerdings ohne Verwechslungsgefahr - nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eine fideikommissarische Substitution im Sinne des Gesetzes handelt, so steht es dem Gericht frei, die Eintragung abweichend vom Wortlaut des Antrages entsprechend "klarstellend" zu formulieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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