Norm
ABGB §418Rechtssatz
Der Beklagte kann das auf Gesetz (§ 523 ABGB) gegründete Begehren auf Entfernung einer (auch) auf dem Grundstück des Klägers errichteten Grenzstützmauer nur dann mit Erfolg abwehren, wenn er redlicher Bauführer und der Kläger (oder sein Rechtsvorgänger) unredlicher Grundeigentümer war (entgegen SZ 51/143).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103700Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB00519_9600000_003