RS OGH 1996/2/28 7Ob511/96, 10Ob75/04h, 10Ob86/10k, 10Ob43/11p, 10Ob41/11v, 10Ob104/11h, 10Ob32/14z,

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Norm

UVG §4 Z4
UVG §8

Rechtssatz

Nach dem Gesetzeszweck erscheint es gerechtfertigt, Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 4 UVG auch nach rechtskräftiger Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über das damit verbundene Unterhaltsbegehren zu gewähren. § 8 Satz 2 UVG ist daher dahin auszulegen, dass mit den Worten "bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens" das gesamte in § 4 Z 4 UVG umschriebene Verfahren zu verstehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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