RS OGH 1996/2/28 7Ob2012/96z

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Norm

ZPO §391 A
  1. ZPO § 391 heute
  2. ZPO § 391 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Eine Rechtsgrundabweisung ist dem österreichischen Recht fremd. Die Bestätigung der Klagsabweisung hinsichtlich des auf § 1118 erster Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens unter gleichzeitiger Aufhebung des Ersturteiles hinsichtlich des auf qualifizierten Mietzinsrückstand gestützten Räumungsbegehrens entspricht nicht dem Gesetz.Eine Rechtsgrundabweisung ist dem österreichischen Recht fremd. Die Bestätigung der Klagsabweisung hinsichtlich des auf Paragraph 1118, erster Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens unter gleichzeitiger Aufhebung des Ersturteiles hinsichtlich des auf qualifizierten Mietzinsrückstand gestützten Räumungsbegehrens entspricht nicht dem Gesetz.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 2012/96z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097117

Dokumentnummer

JJR_19960228_OGH0002_0070OB02012_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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