Norm
ZPO §391 ARechtssatz
Eine Rechtsgrundabweisung ist dem österreichischen Recht fremd. Die Bestätigung der Klagsabweisung hinsichtlich des auf § 1118 erster Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens unter gleichzeitiger Aufhebung des Ersturteiles hinsichtlich des auf qualifizierten Mietzinsrückstand gestützten Räumungsbegehrens entspricht nicht dem Gesetz.Eine Rechtsgrundabweisung ist dem österreichischen Recht fremd. Die Bestätigung der Klagsabweisung hinsichtlich des auf Paragraph 1118, erster Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens unter gleichzeitiger Aufhebung des Ersturteiles hinsichtlich des auf qualifizierten Mietzinsrückstand gestützten Räumungsbegehrens entspricht nicht dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097117Dokumentnummer
JJR_19960228_OGH0002_0070OB02012_96Z0000_001