RS OGH 2025/4/22 7Ob1/96 (7Ob2/96); 7Ob218/24w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
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Norm

ARB Art6 Z6 Pkt2
ARB Art6 Z6 Pkt3
ARB 1988 Art17 Abs2.2
Rechtsschutzversicherung ARB 2013 Art6.8.6

Rechtssatz

Liegt eine Realkonkurrenz zwischen einem Vorsatzdelikt und einem Fahrlässigkeitsdelikt vor, liegen sohin versicherungsrechtlich gedeckte und versicherungsrechtlich nicht gedeckte Fakten dem Strafverfahren zugrunde, sind im Rahmen der Rechtsschutzversicherung die Verteidigergebühr, die aufgelaufenen Sachverständigengebühren, die geltend gemachten Pauschalgebühren und die Privatbeteiligungskosten im Verhältnis des Gewichtes der gedeckten zu den ungedeckten Delikten aufzuteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102989

Im RIS seit

28.02.1996

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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