RS OGH 1996/2/28 7Ob2021/96y

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Norm

AO §53
ARB 1988 Art2.3
ARB 1988 Art23.3.5
  1. AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Durch die Bestätigung des Ausgleiches über das Vermögen des Schuldners des Rechtsschutzversicherungsnehmers reduziert sich der "Gesamtanspruch" des Versicherungsnehmers im Sinne des Art 23.3.5. ARB 1988 auf die Ausgleichsquote, wenn und solange die Restforderung nicht wiederauflebte. Liegt die Quote unter der vereinbarten Streitwertgrenze, ist daher - mangels Wiederauflebens - Rechtsschutzdeckung für die Einklagung der (bestrittenen) Forderung in Höhe der Quote zu gewähren.Durch die Bestätigung des Ausgleiches über das Vermögen des Schuldners des Rechtsschutzversicherungsnehmers reduziert sich der "Gesamtanspruch" des Versicherungsnehmers im Sinne des Artikel 23 Punkt 3 Punkt 5, ARB 1988 auf die Ausgleichsquote, wenn und solange die Restforderung nicht wiederauflebte. Liegt die Quote unter der vereinbarten Streitwertgrenze, ist daher - mangels Wiederauflebens - Rechtsschutzdeckung für die Einklagung der (bestrittenen) Forderung in Höhe der Quote zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • RS0102081">7 Ob 2021/96y
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 2021/96y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102081

Dokumentnummer

JJR_19960228_OGH0002_0070OB02021_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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