Norm
ABGB §326 BRechtssatz
Bei einem Geschäftsunfähigen kommt eine Unredlichkeit des Geschäftsunfähigen mangels einer Fähigkeit zur vernünftigen Motivation seiner Handlungen nicht in Frage, wohl aber eine solche seines Sachwalters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102112Im RIS seit
29.02.1996Zuletzt aktualisiert am
19.09.2025