RS OGH 1996/2/29 2Ob9/96, 1Ob67/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1996
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Norm

ABGB §326 B
ABGB §865
ABGB §1437

Rechtssatz

Bei einem Geschäftsunfähigen kommt eine Unredlichkeit des Geschäftsunfähigen mangels einer Fähigkeit zur vernünftigen Motivation seiner Handlungen nicht in Frage, wohl aber eine solche seines Sachwalters.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 9/96
  • 1 Ob 67/02p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 67/02p
    Vgl aber; Beisatz: Dies betrifft nur den völlig Geschäftsunfähigen. (T1) Beisatz: Bei Prüfung der Redlichkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen ist an sich auf dessen persönliches Einsichtsvermögen, also auf "subjektive Umstände" abzustellen. (T2); Veröff: SZ 2002/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102112

Dokumentnummer

JJR_19960229_OGH0002_0020OB00009_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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