RS OGH 2025/8/7 2Ob9/96; 1Ob67/02p; 7Ob56/25y

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Rechtssatz

Bei einem Geschäftsunfähigen kommt eine Unredlichkeit des Geschäftsunfähigen mangels einer Fähigkeit zur vernünftigen Motivation seiner Handlungen nicht in Frage, wohl aber eine solche seines Sachwalters.

Entscheidungstexte

  • RS0102112">2 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 9/96
  • RS0102112">1 Ob 67/02p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 67/02p
    Vgl aber; Beisatz: Dies betrifft nur den völlig Geschäftsunfähigen. (T1) Beisatz: Bei Prüfung der Redlichkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen ist an sich auf dessen persönliches Einsichtsvermögen, also auf "subjektive Umstände" abzustellen. (T2); Veröff: SZ 2002/81
  • RS0102112">7 Ob 56/25y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2025 7 Ob 56/25y
    vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102112

Im RIS seit

29.02.1996

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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