Norm
StGB §156 Abs1Rechtssatz
Tatobjekt im Sinne des § 156 StGB ist grundsätzlich jegliches Vermögen, das der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Schuldners zugänglich ist (JBl 1989,329 ua). Dazu zählt jedenfalls bei einem in Österreich gelegenen Bestandobjekt nicht nur die Sachsubstanz und der laufende, sondern auch der im voraus bezogene Bestandzins, mag dieser allenfalls auch erst anlässlich eines im Ausland abgeschlossenen Mietvertrages fällig geworden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094851Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012