RS OGH 1996/3/6 13Os194/95

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Rechtssatz

Das Verschlechterungsverbot gilt auch für Nebenstrafen, und zwar unbeschadet dessen, ob die Hauptstrafe herabgesetzt wurde oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100541

Dokumentnummer

JJR_19960306_OGH0002_0130OS00194_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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