RS OGH 1996/3/6 13Os27/96, 15Os16/06a, 13Os93/07m (13Os94/07h), 12Os14/12v, 1Nc118/13p

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Norm

StPO §77

Rechtssatz

Gerichtliche Entscheidungen, deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen ist, werden durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent und ab diesem Zeitpunkt für das Gericht unwiderruflich ("wirksam").

Entscheidungstexte

  • 13 Os 27/96
    Entscheidungstext OGH 06.03.1996 13 Os 27/96
  • 15 Os 16/06a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2006 15 Os 16/06a
    Vgl auch; Beisatz: Der Zeitpunkt der Zustellung ist für die Frage der Wirksamkeit eines Beschlusses ohne Bedeutung. (T1)
  • 13 Os 93/07m
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 93/07m
    nur: Gerichtliche Entscheidungen, deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen ist, werden durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent. (T2)
    Beisatz: Hier: Beschluss nach § 90h Abs 2 StPO. (T3)
  • 12 Os 14/12v
    Entscheidungstext OGH 15.02.2012 12 Os 14/12v
    Vgl auch; Beisatz: Die Erklärung der „Zurückziehung“ einer Beschwerde, über die bereits entschieden wurde, ist daher prozessual unwirksam. (T4)
  • 1 Nc 118/13p
    Entscheidungstext OGH 04.12.2013 1 Nc 118/13p
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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