RS OGH 1996/3/6 13Os191/95

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Norm

StGB §101

Rechtssatz

Dem Verbrechen der Entführung einer unmündigen Person kommt nur dann kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, wenn der Unzuchtsakt unmittelbar an die Entführung anschließt. Bei einer Zeitdifferenz von mehr als zwei Stunden stellt sich das Verbrechen nach § 101 StGB jedoch nicht mehr als bloß unmittelbare Vorphase der Folgedelikte dar, weshalb echte Konkurrenz (mit §§ 201 Abs 2, 207 Abs 1 StGB) vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0092862

Dokumentnummer

JJR_19960306_OGH0002_0130OS00191_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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