Norm
StGB §34 Z4Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Z 4 StGB ist nicht immer schon dann gegeben, wenn die Tatausübung auf die Bestimmung eines Dritten zurückzuführen ist. Erst wenn der bestimmende Einfluß so geartet ist, daß den Umständen nach auch ein maßgerechter Charakter zur Tat gedrängt werden konnte, kommt ihm mildernde Wirkung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095999Dokumentnummer
JJR_19960306_OGH0002_0130OS00183_9500000_002