RS OGH 1996/3/7 12Os26/96, 12Os15/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1996
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Norm

StPO §260 Abs1 Z1

Rechtssatz

Durch die Ausführung des Wortes "gewerbsmäßig" im Urteilsspruch ist dem Gebot der ausdrücklichen Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände Genüge getan.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098681

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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