Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Durch die Ausführung des Wortes "gewerbsmäßig" im Urteilsspruch ist dem Gebot der ausdrücklichen Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände Genüge getan.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098681Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009