RS OGH 1996/3/11 1Ob566/95, 6Ob38/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1996
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Norm

AktG §237

Rechtssatz

Beim Begriff der Vermögensübertragung im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es nur auf die Aktiven der Gesellschaft an; dabei reicht es aus, wenn der wesentliche Teil dieser Vermögensaktiven erfaßt ist. Für die nähere Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob so viele und solche Aktiven veräußert werden, daß die Veräußerung als solche - also ohne weitere Maßnahmen - materiell eine Änderung des Unternehmensgegenstands der Aktiengesellschaft bewirken würde oder sachlich eine Abwicklung der Gesellschaft praktisch vorwegnimmt. Dieser Tatbestand ist von einer Reihe von Sachverhaltsfragen - etwa von den Aktiven der Gesellschaft, somit dem faktischen und rechtlichen Ist-Statuts bei Beginn der Veräußerungsmaßnahmen - abhängig und im Streitfall regelmäßig ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu lösen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 566/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 566/95
  • 6 Ob 38/18h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 38/18h
    Auch; nur: Beim Begriff der Vermögensübertragung im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es nur auf die Aktiven der Gesellschaft an; dabei reicht es aus, wenn der wesentliche Teil dieser Vermögensaktiven erfaßt ist. Für die nähere Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob so viele und solche Aktiven veräußert werden, daß die Veräußerung als solche - also ohne weitere Maßnahmen - materiell eine Änderung des Unternehmensgegenstands der Aktiengesellschaft bewirken würde oder sachlich eine Abwicklung der Gesellschaft praktisch vorwegnimmt. (T1)
    Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass auch (Teile der) Passiva übernommen werden. (T2)
    Beisatz: § 237 AktG erfasst sowohl die Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den Hauptgesellschafter bzw eine Konzerngesellschaft als auch jene an einen unabhängigen Dritten. (T3)
    Veröff: SZ 2018/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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