Norm
ABGB §1451Rechtssatz
Die privatrechtlichen Verjährungsbestimmungen lassen sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen. Nur soweit in öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verjährungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind, könnte unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102376Dokumentnummer
JJR_19960311_OGH0002_0010OB00002_9600000_002