RS OGH 1996/3/11 1Ob2/96

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Veröffentlicht am 11.03.1996
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Norm

ABGB §1451

Rechtssatz

Die privatrechtlichen Verjährungsbestimmungen lassen sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen. Nur soweit in öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verjährungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind, könnte unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102376

Dokumentnummer

JJR_19960311_OGH0002_0010OB00002_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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