RS OGH 1996/3/12 4Ob10/96

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Norm

EO §378 A

Rechtssatz

Sicherungsmaßnahmen dürfen - ohne daß dies in den §§ 378 ff EO ausdrücklich ausgesprochen werden müßte - nicht rechtswidrig sein; vor allem Verfassungsbestimmungen, aber auch einfachgesetzliche Beschränkungen, die einer einstweiligen Verfügung im Wege stehen, sind zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104193

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB00010_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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