RS OGH 2014/5/21 4Ob2004/96a, 6Ob26/99p, 5Ob38/07k, 1Ob139/11i, 3Ob213/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1996
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Norm

EO §382 Abs1 Z8 lita IVB
EO §399 Abs1
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in § 399 Abs 1 Z 2 als auch den in § 399 Abs 1 Z 4 EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. Dass der Unterhaltspflichtige das Erlöschen des Unterhaltsanspruches auch mit negativer Feststellungsklage oder (nach Einleitung der Exekution) mit Oppositionsklage geltend machen könnte, schließt den Aufhebungsantrag nicht aus.Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, als auch den in Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, Absatz eins, EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. Dass der Unterhaltspflichtige das Erlöschen des Unterhaltsanspruches auch mit negativer Feststellungsklage oder (nach Einleitung der Exekution) mit Oppositionsklage geltend machen könnte, schließt den Aufhebungsantrag nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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