RS OGH 1996/3/12 4Ob10/96, 1Ob208/10k, 1Ob201/16i, 1Ob132/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1996
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb

Rechtssatz

Nicht selten üben Organe eine Doppelfunktion aus, sind also sowohl in der Hoheitsverwaltung als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 10/96
    Veröff: SZ 69/59
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    Auch
  • 1 Ob 201/16i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
    Auch; Beisatz: Darüber hinaus können noch deren weitere (außerdienstliche) Funktionen im „öffentlichen“ Leben außerhalb des Staatsdiensts oder im Geschäftsleben (Parteifunktionen, Vereinstätigkeiten, unternehmerisches Tätigwerden) hinzutreten. (T1)
    Beisatz: Immer sind die konkreten Verhaltensmaßnahmen auf ihren Zusammenhang mit solchen Funktionen zu prüfen. (T2)
  • 1 Ob 132/19x
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 132/19x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104191

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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