Norm
ABGB §905 IARechtssatz
Gläubigerverzug setzt neben Fälligkeit der Schuld das Angebot der Leistung durch den Schuldner voraus. Der Schuldner muß hiebei alles vorkehren, was man von ihm zufolge des Schuldverhältnisses verlangen kann, um Erfüllung zu bewirken; er hat dem Gläubiger die Sache in einer solchen Weise nahezubringen, daß dieser nichts weiter zu tun hat als zuzugreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103510Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0100OB02035_96D0000_004