RS OGH 1996/3/12 10Ob2035/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1996
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Norm

ABGB §905 IA
ABGB §918 Ia
ABGB §1419

Rechtssatz

Gläubigerverzug setzt neben Fälligkeit der Schuld das Angebot der Leistung durch den Schuldner voraus. Der Schuldner muß hiebei alles vorkehren, was man von ihm zufolge des Schuldverhältnisses verlangen kann, um Erfüllung zu bewirken; er hat dem Gläubiger die Sache in einer solchen Weise nahezubringen, daß dieser nichts weiter zu tun hat als zuzugreifen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2035/96d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 2035/96d
    Veröff: SZ 69/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103510

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0100OB02035_96D0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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