Norm
B-KUVG §59 Abs1Rechtssatz
Wenngleich sozialversicherungsrechtlich die Leistung der selbständigen Psychotherapeuten der ärztlichen Hilfe gleichgestellt werden sollte, ist eine geringfügig unterschiedliche Honorierung schon deshalb nicht gleichheitswidrig, weil die gesetzliche Gleichstellung des § 63 Abs 1 B-KUVG voraussetzt, daß nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung eine ärztliche Untersuchung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 ÄrzteG stattgefunden hat. Allein aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß Psychotherapeuten im Verhältnis zu Ärzten, die nach ärztlichem Berufsrecht die Psychotherapie ausüben dürfen, keine entsprechenden Vertragspartner im Sinne des § 59 Abs 1 B-KUVG sind.Wenngleich sozialversicherungsrechtlich die Leistung der selbständigen Psychotherapeuten der ärztlichen Hilfe gleichgestellt werden sollte, ist eine geringfügig unterschiedliche Honorierung schon deshalb nicht gleichheitswidrig, weil die gesetzliche Gleichstellung des Paragraph 63, Absatz eins, B-KUVG voraussetzt, daß nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung eine ärztliche Untersuchung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG stattgefunden hat. Allein aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß Psychotherapeuten im Verhältnis zu Ärzten, die nach ärztlichem Berufsrecht die Psychotherapie ausüben dürfen, keine entsprechenden Vertragspartner im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, B-KUVG sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103537Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_010OBS00241_9500000_004