Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Das Betrauen von Abteilungen oder Organen (wie der Landesforstdirektion oder der Bezirksforstinspektionen) mit privatwirtschaftlichen Agenden und die organisatorische Verbindung der Vollziehung des Forstgesetzes mit privatwirtschaftlichen Bereichen gehört zur Hoheitsverwaltung. Bei der Verteilung der Geschäfte unter die Organe und Organwalter tritt jeder Rechtsträger mit "imperium" auf, nicht aber als Gleicher unter Gleichen. Mag auch die Verwaltung der Landesforstgärten rein privatwirtschaftlicher Natur sein, so ist doch die Anordnung, daß dafür die Landesforstdirektion und die Bundesforstinspektion zuständig sind, ein Hoheitsakt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104192Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB00010_9600000_002