Norm
ABGB §938 DRechtssatz
Durch Subventionen soll ein bestimmtes Förderungsziel im Rahmen der öffentlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft im Interesse der gesamten Gemeinschaft erreicht werden. Es liegt in ihrer Natur, daß, bezogen auf alle Rechtssubjekte im betreffenden Gebiet, eine Differenzierung erforderlich ist. Der Kreis der Berechtigten muß daher objektiv bestimmbar und sachlich gerechtfertigt eingegrenzt werden. Durch eine abstrakte Typisierung wird das Verwaltungshandeln bestimmbar und berechenbar (6 Ob 563/92 = SZ 65/166).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102014Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB01529_9600000_002