RS OGH 1996/3/12 4Ob1529/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §938 D

Rechtssatz

Durch Subventionen soll ein bestimmtes Förderungsziel im Rahmen der öffentlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft im Interesse der gesamten Gemeinschaft erreicht werden. Es liegt in ihrer Natur, daß, bezogen auf alle Rechtssubjekte im betreffenden Gebiet, eine Differenzierung erforderlich ist. Der Kreis der Berechtigten muß daher objektiv bestimmbar und sachlich gerechtfertigt eingegrenzt werden. Durch eine abstrakte Typisierung wird das Verwaltungshandeln bestimmbar und berechenbar (6 Ob 563/92 = SZ 65/166).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1529/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1529/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102014

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB01529_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten