RS OGH 1996/3/13 3Ob125/95

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Norm

EO §352

Rechtssatz

Ändert sich gegenüber den Versteigerungsbedingungen vor der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in einem wesentlichen Punkt (hier: Belastung der Miteigentumsanteile der betreibenden Partei durch ein Fruchtgenußrecht) darf die Versteigerung nicht durchgeführt werden; der Wert des Fruchtgenußrechtes ist in den neu festzustellenden Versteigerungsbedingungen anzugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103120

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0030OB00125_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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